Seit dem 01. Januar 2009 ist die Steuerberaterkammer Thüringen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung/Eignungsprüfung sowie für die Durchführung der (schriftlichen und mündlichen) Prüfungen zuständig, wenn der/die Bewerber/-in im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend in Thüringen beruflich tätig ist oder - sofern er/sie keine Tätigkeit ausübt - hier seinen/ihren Wohnsitz hat.
Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem er/sie sich vorwiegend aufhält.
Die Anmeldefrist zur Steuerberaterprüfung endet am 30. April des jeweiligen Prüfungsjahres in welchem der/die Bewerber/in teilnehmen möchte. Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung wird in der ersten vollen Oktoberwoche des Jahres geschrieben und wird jährlich in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel bekanntgegeben.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung, Befreiung von der Steuerberaterprüfung, Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung wird - auch bei wiederholter Antragstellung - eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro erhoben, die bei Antragstellung zu zahlen ist.
Wird der Zulassungsantrag nach der Entscheidung über den Antrag zurück genommen oder nimmt der/die Bewerber/-in - aus welchen Gründen auch immer - an der Prüfung nicht teil, kommt eine Erstattung der Zulassungsgebühr nicht in Betracht. Wird der Zulassungsantrag dagegen vor der Entscheidung über den Antrag zurückgenommen, wird die Hälfte der Gebühr erstattet (§ 164 b Abs. 2 StBerG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung ergeben sich aus den §§ 36, 37 a, 155 Abs. 3 und 156 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
Die Richtigkeit von Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen, die nach § 36 Abs. 4 StBerG i. V. m. § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) dem Zulassungsantrag beizufügen sind, muss beglaubigt sein.
Körperbehinderten Personen werden gem. § 18 Abs. 3 DVStB auf Antrag für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt. Anträge dieser Art sollen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Art und Umfang der Körperbehinderung sind mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen.
Die Prüfungsgebühr beträgt gemäß der Gebührenordnung und dem Gebührenverzeichnis der Steuerberaterkammer Thüringen in Abweichung von § 39 Abs. 1 StBerG 1.300,00 €.
Auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über die Termine der schriftlichen Steuerberaterprüfung/Eignungsprüfung und die hierfür als Hilfsmittel zugelassenen Textausgaben in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
Merkblätter, Anträge Hilfsmittelerlasse und sonstige Unterlagen erhalten Sie hier.