Insolvenzverwalter

Leistungen des Steuerberaters für die Gläubiger, das Insolvenzgericht sowie den Insolvenzverwalter

Das Insolvenzgericht bestellt den vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Gläubiger können auf der ersten Gläubigerversammlung den vorläufigen Insolvenzverwalter im Amt bestätigen oder einen neuen Insolvenzverwalter wählen. Für die fachliche Eignung des Steuerberaters als Insolvenzverwalter spricht insbesondere seine fundierte betriebswirtschaftliche Ausbildung sowie die bereits durch die Berufsordnung der Steuerberater vorgeschriebene Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Sachlichkeit und Verschwiegenheit. Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).

Der Steuerberater kann als Gutachter für Kreditinstitute, den Hauptgläubigern in Insolvenzverfahren, tätig werden, indem er eine Einschätzung über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des betroffenen Unternehmens, über deren Ursachen sowie über die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung abgibt. Wird der Steuerberater als Gutachter von privater Seite beauftragt, so gelten hinsichtlich der Vergütung die allgemeinen Vorschriften des BGB.

Um den betriebswirtschaftlichen Anforderungen der Insolvenzordnung hinsichtlich der Beurteilung der Lage und der Zukunftsaussichten des Unternehmens sowie hinsichtlich der Prüfung des Insolvenzplanes gerecht zu werden, können das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter einen Steuerberater als Sachverständigen einsetzen. Für diese gutachterliche Tätigkeit erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).

Der Steuerberater kann den gesamten Insolvenzplan oder Teile des Insolvenzplanes für den Insolvenzverwalter erstellen. Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Vergütung nach Maßgabe der Üblichkeit, der Billigkeit oder nach freier Vereinbarung berechnet wird. In Abhängigkeit von der Aufgabenstellung können Wert- und Zeitgebühren für einzelne Tätigkeiten vereinbart werden.