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Vergütungsregelungen

Steuerberatervergütung

Grundsätzliches zur Vergütung der Hilfeleistung in Steuersachen

Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen der Steuerberater*innen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV).

Die StBVV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis D der Steuerberatervergütungsverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus

a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit der Steuerberater*innen

Beispiel: 

  • Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
  • Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
  • Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 €.

und

b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit

und

c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.

Bei der Festlegung des Zehntelsatzes sind Steuerberater*innen an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen Steuerberater*innen die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber*innen, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall von Steuerberater*innen erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann zu berücksichtigen sein. (§ 11 StBVV)

Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Absatz 1 Satz 3 StBVV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) vor.

Die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 30 € und 75 € je angefangene halbe Stunde.

Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatervergütungsverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV).

Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (zum Beispiel Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.

Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gemäß StBVV haben Steuerberater*innen Anspruch auf:

  • Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte:  Steuerberater*innen können anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz von 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 € (§ 16 StBVV),
  • Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBVV),
  • Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) und
  • die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBVV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 19 %.

Grundsätzliches zur Vergütung der weiteren Leistungen

Die Steuerberatervergütungsverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbaren Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (zum Beispiel Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung).

Für die Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:

  • Werden Steuerberater*innen in einem Bereich tätig, in dem eine andere Gebührenordnung gilt, so richtet sich die Vergütung der Steuerberater*innen nach dieser Gebührenordnung.
    Beispiele: Als Sachverständige*r im gerichtlichen Bereich erhalten Steuerberater*innen eine Vergütung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (JVEG).
  • Werden Steuerberater*innen als Insolvenzverwalter*innen tätig, richtet sich die Vergütung nach den Vorschriften der
    Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).
  • Werden Steuerberater*innen in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt ist, gilt folgendes: Die Berater*innen können für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Absatz 2, 632 Absatz 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen Vergütung" verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.
    Beispiel: Werden Steuerberater*innen auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die oben genannten allgemeinen Vorschriften des BGB.

Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form und unter Nennung der einzelnen Leistungen des Steuerberaters erfolgen.

Der Stundensatz wird mit den Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatergebührenverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten der Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird Steuerberater*innen erst nach einer Probephase von circa 3 Monaten eine endgültige Kostenabschätzung möglich sein.

Es sollte vorab geklärt werden, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten oder zusätzlich zu entrichten ist.

Gemäß § 670 BGB können Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten gesondert in Ansatz gebracht werden.

 

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