Aufgrund des Wortlautes des Kabinettsbeschluss vom 10.12.2020 hatten sich eine Vielzahl von Berufskollegen an uns gewandt und diesbezüglich um Klarstellung gebeten.
Gemäß § 8 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sind körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt und nach Abs. 2 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten.
Die befürchtete Schließung der Thüringer Steuerkanzleien ist damit ausgeblieben.
Die Kanzleiinhaber müssen allerdings gemäß § 8 Abs. 4 der 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO neben den obligatorischen Hygienemaßnahmen sicherstellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Bürofläche aufhält.