Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) teilte heute mit, dass im Hinblick auf das bevorstehende Ende der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen am 30.06.2023, Antragsteller eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragen können. Voraussetzung für die Gewährung ist eine entsprechende Eingabe durch den beauftragten prüfenden Dritten im digitalen Antragsportal bis spätestens 31.08.2023 (vgl. auch die jeweiligen Vollzugshinweise unter Ziffer 6 Abs. 5).
Die BStBK hatte gegenüber dem BMWK angeregt, den 31.08.2023 auch auf der Überbrückungshilfe-Homepage aufzunehmen. Daraufhin teilte das BMWK nun mit, dass die Monate Juli und August 2023 als „flexible“ Monate genutzt werden sollen, in denen zwar die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung abgelaufen ist, aber noch keine weiteren Erinnerungen etc. erfolgen.
Der 30.06.2023 und der 31.08.2023 sollen nach Auskunft des BMWK auf der Überbrückungshilfe-Homepage nicht parallel kommuniziert werden, um Irritationen bei den prüfenden Dritten und Antragstellenden zu vermeiden.
Das BMWK beabsichtigt stattdessen auf der Überbrückungshilfe-Homepage darauf hinzuweisen, dass ab September 2023 automatisch Erinnerungsschreiben bzw. Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet werden, sofern keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen oder von der Option der einmaligen Fristverlängerung nach Registrierung eines Organisationsprofils kein Gebrauch gemacht wurde. Diesen Hinweis hat das BMWK auch in einem 2. Erinnerungsschreiben aufgenommen, welches in den nächsten Tagen elektronisch an die prüfenden Dritten versendet werden soll, welche bisher noch nicht in der Schlussabrechnung tätig geworden sind.
Zudem hatte die BStBK bereits vor längerer Zeit gegenüber dem BMWK eine Lösung für Fälle der Mandatsniederlegung angeregt. Hierzu wurde nun mitgeteilt, dass sich der prüfende Dritte in diesen Fällen telefonisch oder schriftlich an den Service-Desk wenden soll. Der Service-Desk nimmt den Vorgang auf und bestätigt dem prüfenden Dritten den Eingang der Anfrage anschließend schriftlich per E-Mail.
Sobald die zuständige Bewilligungsstelle die Mandatsniederlegung geprüft und im Antragssystem erfasst hat, erhält der prüfende Dritte eine abschließende E-Mail-Benachrichtigung, dass die Mandatsniederlegung erfolgt ist. Der Prozess der Mandatsniederlegung soll zeitnah detailliert im Leitfaden für prüfende Dritte ergänzt werden. Das BMWK weist aber darauf hin, dass der Wechsel des prüfenden Dritten der Regelfall sein sollte.
In diesem Zusammenhang hatten wir Rücksprache mit der Thüringer Aufbaubank (TAB) gehalten, mit der Erkenntnis, dass die Mitteilung über die Mandantsniederlegung ohne Wechsel auf einen anderen prüfenden Dritten, zudem an Frau Thomas und Herrn Richter von der TAB erfolgen kann. Die Nachricht wäre dabei an Jessica.Thomas[at]aufbaubank.de oder Patrick.Richter[at]aufbaubank.de zu richten.
Darüber hinaus hat die BStBK das BMWK um Klärung diverser insolvenzrechtlicher Fragestellungen gebeten, welche gegenwärtig mit hoher Priorität geprüft würden. Wahrscheinlich gebe es hierzu voraussichtlich auch klarstellende Hinweise in den FAQ.
Die BStBK steht nach wie vor zu diversen Themen im regelmäßigen Austausch mit dem BMWK und vertritt hierbei die Interessen des Berufsstands (u. a. zu dem Thema der verbundenen Unternehmen). Sobald wir weitere Informationen erhalten, werden wir Ihnen diese bekanntgeben.