Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, besteht die Möglichkeit durch erfolgreichen Abschluss einer Eignungsprüfung dieselben Rechte zu erwerben wie durch die Steuerberaterprüfung.
Mit der Eignungsprüfung nach Maßgabe der §§ 37 a Abs. 2 bis 4, 37 b Abs. 3 StBerG und §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 3, 26 Abs. 4 DVStB wird die Befähigung nachgewiesen, den Beruf eines Steuerberaters auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausüben zu können.
Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer zu stellen.
Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt voraus:
- Staatsangehöriger/e eines Mitgliedstaats der EU, eines Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz
- Bescheinigung der zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, durch die nachgewiesen wird, dass der Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist.
Bei Herkunftsstaaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, zudem:
- Nachweis über eine im Herkunftsland mindestens einjährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden im steuerberatenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren (§§ 37a Abs. 3 StBerG, 5 Abs. 2 Nr. 3 DVStB), wobei die Pflicht zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den Abschluss eines reglementierten Ausbildungsgangs bestätigt.
- Bestätigung der zuständigen Stelle, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereitet wurde (§§ 37a Abs. 3 StBerG).
Oder
- Bescheinigung der zuständigen Stelle über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder der Schweiz, sofern dieser Staat ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 DVStB).
Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen erteilen die Steuerberaterkammern.
Informationen zur Eignungsprüfung