Praktiker erfüllen unter folgenden Voraussetzungen die Zulassungsbedingungen für die Steuerberaterprüfung:
Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern nicht unterschritten werden.
Dazu zählen nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (nur) Tätigkeiten auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater nach § 33 StBerG. Nicht ausreichend wäre es, wenn innerhalb der zu erbringenden mind. 16 Wochenstunden bspw. Tätigkeiten, wie die Lohnabrechnung oder die laufende Buchhaltung, erledigt werden.
Die berufspraktische Tätigkeit ist in der Regel unselbständig als Arbeitnehmer zu leisten, weil nur in diesem Verhältnis die fachkundige Begleitung der Berufsvorbereitung durch erfahrene Berufsangehörige gewährleistet ist.
Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Steuerberaterprüfung erteilen die Steuerberaterkammern.
Informationen zum Steuerberaterexamen