Die Steuerberatergebührenverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbaren Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung).
Für die Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:
» zu den Honorarmethoden
Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form und unter Nennung der einzelnen Leistungen des Steuerberaters erfolgen.
Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatergebührenverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird dem Steuerberater erst nach einer Probephase von ca. 3 Monaten eine endgültige Kostenabschätzung möglich sein.
Es sollte vorab geklärt werden, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten oder zusätzlich zu entrichten ist.
Gemäß § 670 BGB können Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten gesondert in Ansatz gebracht werden.