Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater (StBVG NW) in Verbindung mit § 5 der Wahlordnung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land NRW findet in diesem Jahr die Wahl zur Sechsten Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land NRW statt. Die Wahl erfolgt getrennt als elektronische Wahl in den Bezirken der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln, Westfalen-Lippe und Thüringen. Der Wahlausschuss hat die Wahlfrist auf die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2023 festgelegt. Falls anstelle der elektronischen Wahl die Briefwahl gewünscht wird, ist ein Antrag erforderlich, der bis zum 31.07.2023 in der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein muss. Wird der Antrag auf Durchführung als Briefwahl fristgerecht gestellt, ist die elektronische Wahl ausgeschlossen.
Wahlberechtigt und wählbar ist, wer zu Beginn des Wahljahres Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW und nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 bis 4 der Satzung). Die Mitglieder werden dem Wahlbezirk zugeordnet, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehört haben (§ 5 Abs. 4 der Wahlordnung). Die Wählerverzeichnisse der einzelnen Kammerbezirke werden in der Zeit vom 02.05. bis 31.05.2023 in der Geschäftsstelle des Versorgungswerks ausgelegt. Sie können dort zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden:
Mo. bis Do. 9.00 bis 16.00 Uhr, Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr
Pempelforter Straße 11, 40211 Düsseldorf
Jedes wahlberechtigte Mitglied kann Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Der Einspruch muss schriftlich innerhalb der Auslegungsfrist bis zum 31.05.2023 beim Wahlausschuss eingelegt werden. Der Wahlausschuss entscheidet binnen zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist über die eingelegten Einsprüche.
Alle wahlberechtigten Mitglieder des Versorgungswerks werden hiermit aufgefordert, Wahlvorschläge für ihren Kammerbezirk einzureichen. Die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung beträgt 9 je Bezirk der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe und bis zu 9 Ersatzmitglieder je Kammerbezirk in Nordrhein-Westfalen sowie 3 Mitglieder und bis zu 3 Ersatzmitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen, insgesamt also 30 ordentliche Mitglieder und bis zu 30 Ersatzmitglieder. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn im Kammerbezirk wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein. Ihnen ist eine schriftliche Erklärung der Bewerber beizufügen, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind und ihnen keine Umstände bekannt sind, die ihre Wählbarkeit ausschließen.
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Informationen erhalten alle Wahlberechtigten im April 2023 per Brief.
Sämtliche Formblätter stehen im Mitgliederportal sowie auf der Internetseite des Versorgungswerks unter www.stbv-nrw.de → Wahl 2023 zum Download bereit oder werden auf Anforderung per Post versendet.
Die Wahlvorschläge müssen bis zum 30.06.2023 (Einreichungsfrist) in der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein. Vorschläge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist prüft der Wahlausschuss, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften der Wahlordnung entsprechen und entscheidet über die Zulassung. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden im Anschluss in der Zweiten Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
Der Wahlausschuss
Pempelforter Straße 11
40211 Düsseldorf